Ein Bericht von rentenbescheid24.de
Das Bundessozialgericht entscheidet gegen Betriebsrentner. Die Beitragspflicht bei den Betriebsrenten ist ein Dauerthema in der Justiz und auch in der Politik. Die Rentenberater und Rechtsanwälte haben über einige Entscheidungen berichtet. Vor kurzem hat die Bundeskanzlerin Merkel mit einem Machtwort den Gesetzesentwurf des Bundesministers Spahn zur Beitragsentlastung bei den Betriebsrenten vom Tisch gefegt. Bitte hier nachlesen.
In dem vom BSG zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin auf Grund von zwei Direktversicherungsverträgen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung insgesamt 57.678,34 € ausgezahlt bekommen (siehe Terminsbericht des BSG vom 01.04.2019). Hierauf berechnet die beklagten Krankenkasse, die Barmer KV und Pflegekasse, insgesamt für 120 Kalendermonate Beiträge zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung. Dabei geht sie von einem fiktiven monatlichen Rentenzahlbetrag von 480,65€ aus (57.678,34 geteilt durch 120). Macht monatlich je nach Jahr und Beitragssatz ca. 84,35 € aus. Macht in 10 Jahren rund 10.100€ KV und Pflegebeiträge aus, die die Klägerin zahlen soll. Der Betrag kann sich noch ändern, weil heute (Stand 2019) niemand weiß, wie sich die KV-Beiträge in der Zukunft entwickeln werden.
Die Klägerin legte gegen den Beitragsbescheid der Barmer erfolglos Widerspruch, Klage und Berufung ein. Ihr Argument gegen die Beitragsheranziehung:
Die Klägerin sieht eine Verletzung des § 229 Absatz 1 Nr.5 SGB V (Ausnahme Beitragspflicht bei Riesterrente) im Zusammenhang mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG und einem unzulässigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte nach Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Bei ihrer Direktversicherung und der Riesterrente handele es sich um Betriebsrenten, und deshalb seien beide gleich zu behandeln. Die Riesterrente ist seit 2018 aus der Beitragspflicht ausgenommen, siehe § 229 Absatz 1 Nr.5 SGB V. Die Rente aus der Direktversicherung nicht. Ein Grund für die Ungleichbehandlung kann die Klägerin nicht erkennen.
Das Bundessozialgericht wies die Revision der Klägerin ab. Zu Recht habe die Barmer die Beiträge aus den beiden Direktversicherungsverträgen (Einmalzahlung) fordern können. Die Kapitalleistung aus der Direktversicherung ist beitragspflichtig in der GKV. Diese Pflicht, die Beiträge zu zahlen, ist mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 nicht entfallen.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz nimmt betriebliche Riesterrenten von der Beitragspflicht zur KV und Pflege seit dem 01.01.2018 aus. Es liege nach dem BSG kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Die Riesterrente folgen einer anderen gesetzlichen Systematik. Sie werden in der Ansparphase der vollen Beitragspflicht unterzogen, so das BSG in seinen Urteilsgründen. Da die Riesterrenten mit dem neuen Gesetz als Teil „ eines Arbeits-, Steuer-und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts“ das legitime Ziel der Altersarmut bekämpfen will, wäre eine Ungleichbehandlung zwischen beiden Rentenarten gerechtfertigt. Stichwort Rentenlücke bei der Altersversorgung.
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