Rückkehr in die GKV über Brücken­teilzeit! – Ein Trick, der keiner ist!

Ein Bericht von rentenbescheid24.de

„Trick Brückenteilzeit“ ermöglicht Rückkehr von der PKV in die Krankenkasse“, so die Aufmachung eines Artikels vom 22.02.2019 aus dem Onlineportal Versicherungsbote. Oder in dem Artikel des Magazins Online-Focus vom 21.02.2019. In diesen Beiträgen ist vom sogenannten Teilzeit-Trick zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse die Rede oder von einem neuen Schlupfloch in die Krankenkasse. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de stellen sich die Frage, was an der Brückenteilzeit und der damit verbundenen Rechtsfolge des Herabsinkens des Jahresarbeitsentgeltes ein Trick sein soll. Ähnliche Konstellationen gibt es bei der Elternzeit, Mutterschutz, dem Sabbatjahr oder der Pflegeauszeit für die Pflege naher Angehöriger. Wir erklären, warum es sich bei der Inanspruchnahme der Brückenteilzeit weder um ein Schlupfloch, noch um einen Trick handelt. Sondern das dadurch der Arbeitnehmer, aufgrund von Gehaltseinbußen, zwangsläufig in die GKV wechseln muss!

 

Es ist kein Trick bei der Rückkehr in die GKV über Brückenteilzeit erkennbar, wenn der Arbeitnehmer ein Recht zur befristeten Absenkung seiner Arbeitszeit nach § 9 a Teilzeit- und Befristungsgesetz in Anspruch nimmt. Und er dabei mit seinem Gehalt/ Arbeitsentgelt prognostisch unter die jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2019 von 60.750€ rutscht.

 

Kein Trick bei der Rückkehr in die GKV über Brückenteilzeit: Kein Trick oder?

„Unter einem Trick versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch ein Kunststück, ein Streich, ein Kunstgriff dessen Funktionsweise für Nichteingeweihte nicht offensichtlich ist; eine Überraschung, Staunen oder Entsetzen hervorrufende, unerwartete, schwer vorhersagbare oder berechenbare Handlung“ (zitiert aus dem Internet: wortbedeutung.info/Trick/).

 

Der Arbeitnehmer, der über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und in der privaten Krankenversicherung, wendet also einen Trick an, wenn er wegen Inanspruchnahme der Brückenteilzeit mit seinem Einkommen unterhalb der JAEG rutscht. Und er deshalb nach §§ 5 Absatz 1 Nr. 1 und 6 Absatz 1 Nr.1 SGB V wieder gesetzlich krankenversichert ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wäre seine Vorgehensweise für andere Personen im Ergebnis überraschend und nicht vorhersehbar (Wirkung der Handlung eines Tricks).

 

Kein Trick bei der Rückkehr in die GKV über Brückenteilzeit: Rückkehr in die GKV ist die Rechtsfolge

Daher ist der Gehaltsverlust, als Folge der Brückenteilzeit, und damit verbunden die Rückkehr in die GKV nichts Unvorhersehbares, sondern das Ergebnis der Rechtslage. Und auch der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus 2018 zur Berechnung des Jahresarbeitsentgeltes zur Feststellung, wann die Versicherungsfreiheit

Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann die Rechtsfolge aus dem Gehaltsverlust / Verzicht aus der Brückenteilzeit und kann nicht zum Nachteil des Versicherten ausgelegt werden. Diese Rechtsfolge ist zwingendes Recht. Sie kann nur umgangen werden, wenn der Versicherte – auch für den Tatbestand der Brückenteilzeit- sich freiwillig von der Versicherungspflicht befreien lässt, § 8 SGB V.

 

Hugo ist 52 Jahre alt und Angestellter in einem Unternehmen mit 1000 Mitarbeitern. Er hat ein Jahreseinkommen von 90.000€ und ist in der PKV krankenvollversichert. Seine beiden minderjährigen Kinder sind auch über seine pKV kostenpflichtig familienversichert. Er möchte für 1 Jahr kürzertreten, weil er sich mehr um seine Familie und Kinder kümmern möchte. Er beantragt in seiner Personalstelle ab dem 01.06.2019 für 1 Jahr die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 20 Stunden. Hugo bekommt ab dem 01.06.2019 monatlich 4.500€ Gehalt. Vorher waren es 7.500€. Ab dem 01.06.2019 wird er in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein, § 5 Absatz 1 Nr. SGB V.

 

Warum ist das so?

Nach der Rechtslage muss eine Einkommensprognose für die Zukunft durchgeführt werden. Diese beginnt ab dem 01.06.2019 und zwar für 12 Kalendermonate. Nach dieser Vorgabe beträgt das Jahreseinkommen des Hugo 12 x 4500 € = 54000€. Auch wenn er vom 01.01.2019 bis zum 31.05.2019 schon vorher Gehalt in Höhe von 37.500€ bezogen hat (90000 / 12 x 5). Mit den 54.000€ fällt Hugo unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 60.750€ für 2019. Unter liegt auch unterhalt der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze für Versicherte die vor dem 2003 in der PKV schon versichert waren. Diese liegt 2019 bei 54.400€.

Ein wichtiges Urteil zur Prognoseentscheidung hatte das BSG am 07.06.2018, Az.: B 12 KR 8/16 R gefällt. Dort ging es um die Prognoseberechnung durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Hier unserem Beitrag zum Nachlesen!

 

Kein Trick bei der Rückkehr in die GKV über Brückenteilzeit: Nachteile wenn man freiwillig gesetzlich Versichert ist?

Nachteile nach der Rückkehr in die GKV, wenn man schon älter ist, und nicht mehr über die Vorversicherungszeit in die günstige Krankenversicherung der Rentner kommt. Deshalb sollte man die Rückkehr über den „Trick“ der Brückenteilzeit schon in jungen Jahren mit 35 oder 40 machen.

Leider haben die Autoren der Beiträge vergessen, dass viele Versicherte eigene Kinder haben, und diese Kinder pauschalisiert mit jeweils 3 Jahren pro Kind in die Vorversicherungszeit eingerechnet werden.

 

Auch die finanziellen Nachteile einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gKV werden thematisiert, wenn der privat Krankenversicherte nicht in die KVdR hineinkommt. Wenn die Autoren wüßten, dass es viele Versicherte gibt, die freiwillig auf ihre Altersrückstellungen verzichten und sogar einen eigenen Beitragsaufwand von 14,6 Prozent + Pflegeversicherung als freiwillig gesetzliche Mitglied in der GKV in Kaufnehmen würden, nur um im Alter nicht 800€ oder mehr monatlich an die PKV zuzahlen. Richtig ist, dass der Beitrag in der freiwilligen KV bis zur Beitragsbemessungsgrenze aus der eigenen Tasche zu zahlen ist, wenn man Rentner ist, aber der Basistarif in der PKV ist nicht wirklich preisgünstiger! Daneben zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Hälfte des Beitrags, wenn ein laufendes Beschäftigungsverhältnis vor der Rente besteht.

 

Kein Trick bei der Rückkehr in die GKV über Brückenteilzeit: Verluste in der Rente, wegen Einkommensverzicht

Selbst ein freiwillig gewählter Einkommensverzicht unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Rente ist für den Versicherten verschmerzbar. Hier geht es um simple Mathematik.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rente ist 2019 = 80.400€. Damit würde der Versicherte bei einem Einkommen in dieser Höhe = 2,0668 Entgeltpunkte erwirtschaften. Macht mit einem Rentenwert von 32,03€ = 66,20 Euro Brutto Rente pro Monat für das Jahr 2019.

 

Wenn also unser Hugo ab dem 01.06.2019 nur noch 4.500€ monatlich, statt vorher 7.500€ monatlich verdienen würde, hätte er für das gesamte Jahr 2019 ein Einkommen von 69.000€ (5×7500 + 7x 4500). Bei 69.000€ würden die Rentenpunkte im Jahr 2019 bei 1,7737 EP liegen. Macht für das Jahr 2019 = 56,81 € Bruttorente pro Monat. Der Unterschied für Hugo liegt bei knapp 10 € Rentenverlust für das Jahr 2019. Bei 2020 würde es auch nicht mehr werden. Wenn man die hohen Prämien in der PKV betrachtet und die zu erwartende Ersparnis hieraus, ein verkraftbarer Verlust für 2 Jahre Einkommensverzicht/Verlust in der Rente!

 

Fazit

Es gibt bei der Brücken­teilzeit und dem Wechsel von der PKV in die GKV keine Tricks. Hier geht es schlichtweg nur um die Auslegung von Gesetzen. Wenn der Gesetzgeber die Brückenshy;teilzeit eingeführt hat, so hat er auch die anstehenden Fragen rund zur Absenkung der Einkommen und des Unterschreitens der Jahresshy;arbeitsshy;entgeltshy;grenze im Auge gehabt. Daher gibt es keine Tricks bei der Brückenshy;teilzeit und dem Wechsel aus der PKV in die GKV.

 


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