Möchten Sie Ihren Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung mit einer Auszeit von der Arbeit verbinden? Wenn ja, könnte ein Sabbatjahr bzw. eine Arbeitsauszeit Ihnen das ermöglichen.
Liegt Ihr Arbeitsentgelt für das Sabbatjahr unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, werden Sie mit Beginn der Auszeit automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Ein Wechsel in die GKV ist auch durch einen unbezahlten Sonderurlaub möglich. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie verheiratet sind. In diesem Fall können Sie in die kostenfreie Familienversicherung Ihres Ehepartners wechseln. Aber aufgepasst, dieser Wechsel ist laut § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB V erst nach einem Monat des unbezahlten Urlaubs möglich.
Hierbei handelt es sich um eine längere Freistellung von der Arbeit. Dafür spart der Arbeitnehmer über einen gewissen Zeitraum Arbeitszeit an. Während seiner Freistellung erhält er dadurch monatlich ein Arbeitsentgelt. Dieses fällt in der Regel geringer aus als sein „normales“ Arbeitsentgelt.
Sie stellt eine gesetzliche Grenze dar. Wer ein jährliches Arbeitsentgelt erhält, das über diese Grenze hinausgeht, ist nach § 6 Sozialgesetzbuch Nr. 5 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. In diesem Fall kann man entscheiden, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, oder sich privat versichern zu lassen.
Die Jahresentgeltgrenze wird jedes Jahr neu berechnet. Dabei wird zwischen der allgemeinen und besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden. Letztere gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bereits in einer privaten Krankenversicherung waren.
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