Eine gute Möglichkeit unter 55 wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln eröffnet sich, wenn Sie in Elternzeit gehen.
Laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht für alle Eltern, die gemeinsam mit ihrem eigenen oder angenommenen Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst erziehen Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit beträgt maximal 36 Monate. Von diesen müssen 12 Monate innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden. Für die restliche Zeit ist dies auch zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes möglich.
Neben der Elternzeit ist es möglich, bis zu 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Nach dem § 15 Absatz 5 BEEG können Sie dafür die Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber beantragen. Folglich erhalten Sie in der Elternzeit ein geringeres Arbeitsentgelt. Fällt Ihr jährliches Arbeitsentgelt dadurch unter ihre Jahresarbeitsentgeltgrenze, werden sie automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Ihr Wechsel findet in diesem Fall sofort mit Eintritt in die Elternzeit statt, sollte Ihr Arbeitseinkommen in der Vorausschau für die nächsten 12 Monate unter dieser Grenze liegen. Es gilt allerdings zu beachten, dass Ihre Elternzeit dafür einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten betragen muss.
Sie stellt eine gesetzliche Grenze dar. Wer ein jährliches Arbeitsentgelt erhält, das über diese Grenze hinausgeht, ist nach § 6 Sozialgesetzbuch Nr. 5 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. In diesem Fall kann man entscheiden, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, oder sich privat versichern zu lassen.
Die Jahresentgeltgrenze wird jedes Jahr neu berechnet. Dabei wird zwischen der allgemeinen und besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschieden. Letztere gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bereits in einer privaten Krankenversicherung waren.
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