Wie der Wechsel eines selbstständigen Geschäftsführers einer GmbH in die gesetzliche Krankenkasse mit 64 Jahren gelang?

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Ein Fall aus der Praxis.

Anfrage auf krankenkasse-wechsel-dich.de – Stand der Dinge

Wer heute als Selbstständiger privat versichert ist, kann, wenn er über 55 Jahre alt ist, nur noch erschwert in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Meistens liegen viele Jahre der Zugehörigkeit in der privaten Krankenversicherung vor dem 55. Lebensjahr, die nach den gesetzlichen Vorschriften des § 6 SGB V eine Rückkehr mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auf diesen Wege unmöglich machen. Dennoch gibt es auch andere Möglichkeiten einer Rückkehr. So zum Beispiel über eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach dem SGB IV. Der sozialrechtliche Status eines Geschäftsführers einer GmbH war zu klären. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de waren mit dabei. Wir klären auf, was passiert ist.

Rückkehr in die GKV mit 64 Jahren: Was ist passiert?

Konkret ging es um den sozialrechtlichen Status eines Geschäftsführers einer GmbH, der an dieser GmbH laut Gesellschaftsvertrag mit einem Anteil von deutlich unter 50 Prozent beteiligt war. Und dies schon seit 1992. Die Deutsche Rentenversicherung Clearingstelle führte anfang 2017 eine Betriebsprüfung im Unternehmen der GmbH durch. Es ging Post und Schriftwechsel hin-und her. Unterlagen, wie der Gesellschaftsvertrag und Änderungsverträge, Arbeitsverträge gingen zur Deutschen Rentenversicherung. Zu Guter Letzt kam ein Anhörungsschreiben an unsere Mandantin.

 

Im 4. Quartal 2017 teilte der Sachbearbeiter der Clearingstelle im Anhörungsschreiben mit, dass für den Geschäftsführer der GmbH seit 1992 die volle Sozialversicherungspflicht in den Bereichen der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht. Wegen der Verjährung könne aber nur für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 die Sozialbeiträge erhoben werden. Der Geschäftsführer der GmbH ist seit vielen Jahren in der privaten Krankenversicherung mit erheblichen monatlichen Prämienzahlungen krankenvollversichert.

Nach der Anhörung kam der Feststellungsbescheid der Clearingstelle. Mit einer erheblichen Änderung.

Die Deutsche Rentenversicherung Clearingstelle war weiter der Auffassung, dass die Sozialversicherungspflicht seit 1992 für den Geschäftsführer besteht, aber nur noch für die Bereiche der Renten-und Arbeitslosenversicherung. Für den Bereich der Kranken-und Pflegeversicherung sei wegen dem § 6 Absatz 3 a SGB V zu Ungunsten des Geschäftsführers die Versicherungsfreiheit eingetreten. Der § 6 Absatz 3 a SGB VI sagt sinngemäß, dass die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem 55. Lebensjahr nur noch unter bestimmten Bedingungen bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich ist. Diese Bedingungen erfüllte der Geschäftsführer nicht.

 

Widerspruch einlegen!

Wir legten nach Rücksprache mit unserer Mandantin umgehend gegen den Bescheid der DRV Widerspruch ein.
Unser Argument! Wenn mit Bescheid und Anhörungsschreiben die gesamte Sozialversicherungspflicht seit 1992 mit Aufnahme der Tätigkeit für den Geschäftsführer bestand, so kann die Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht nach § 7 SGB IV nicht geteilt werden. Eine Rosinenpickerei zu Gunsten der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und daneben der Ausschluss in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung geht nicht. Dies ist mit der Rückwirkung der Feststellung auf den Zeitpunkt 1992 nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitnehmer unter 55 Jahre alt. Es musste aus unserer Sicht eine einheitliche Entscheidung über den sozialrechtlichen Status getroffen werden.

Kurze Zeit später kam dann der Abhilfebescheid der DRV Clearingstelle. Dort wurde nunmehr auch die gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung für den nunmehr 64 Jahre alten Geschäftsführer festgestellt. Die elektronischen Meldungen an die einzugsberechtigte Krankenkasse wurden inzwischen durch den Steuerberater der GmbH ausgelöst.

 

Eine Betreibsprüfung musste her!

Eine der Folgen der Betriebsprüfung ist, dass unsere Mandantin ca. 30.000€ an Sozialbeiträgen an die Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) zahlen sollte. Daneben aber auch, dass der Geschäftsführer auf einmal ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit der GmbH hat. Für die Bewertung dieser Feststellung ist der § 7 SGB IV verantwortlich und die Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts. Dieser Gerichtssenat hat in den letzten Jahren in verschiedenen Urteilen die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführer beleuchtet und die Handlungsspielräume für eine Sozialversicherungsfreiheit erheblich eingeschränkt.  Dies führt unter anderem dazu, dass viele GmbH mit Geschäftsführern mit Minderheitsbeteiligungen erhebliche Sozialbeiträge an die Einzugsstellen zahlen müssen. Gerichtsstreit ist in solchen Fällen vorprogrammiert.

Die Einzugsstelle als Kranken-und Pflegekasse ist an die Feststellungen der Clearingstelle der DRV gebunden. Das heißt, sie muss den Geschäftsführer als Mitglied in die GKV aufnehmen.

 

Kein Streit mit unserer Mandantin!

Für unsere Mandantin bedeutet die Zahlung der ca. 30.000€ Sozialversicherungsbeiträge schon ein erheblicher Eingriff in ihr Betriebvermögen. Aber für den Geschäftsführer eine völlig neue Situation. Er ist jetzt seit 1992 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er hat neue Ansprüche gegen das Sozialversicherungssystem. Er hat nämlich seit 2013 bis einschließlich 2017 für 5 Jahre Rentenansprüche erworben, ist in der Arbeitslosenversicherung versichert und was am wichtigsten ist, er ist nunmehr gesetzlich krankenversichert. Er kommt so aus der teuren privaten Krankenversicherung heraus.

Unsere Mandantin akzeptierte die Feststellungen der Betriebsprüfung und wird keinen teuren Gerichtsstreit vornehmen.

 

Der Jackpot für den Wechsel mit 64 Jahren in die GKV,
die Anfrage auf krankenkasse-wechsel-dich.de

Daneben wird aller Voraussicht nach bei Renteneintritt für ihn die Mitgliedschaft in die erheblich günstige Krankenversicherung der Rentner festgestellt. Er spart somit im Ruhestand bis zu einem statistischen Lebensalter von 80 Jahren ca. 65.000 € an Prämien für die PKV. Dies ist aber nur eine vorsichtige Schätzung, weil wir hier von den bestehenden monatlichen Prämien ausgegangen sind. Erhöhungen, wie sie in den letzten Jahren zwischen 5 bis 10 Prozent je nach Versicherungsgesellschaft durchgeführt worden, haben wir nicht eingerechnet. Dann dürfte die Ersparnis noch höher ausfallen. Wir haben natürlich die Beiträge für die KVdR in der Rechnung ebenfalls abgezogen. Eine stolze Summe die der Versicherte nicht mehr zahlen muss.

 

Unsere Mandantin und der Geschäftsführer sind mit diesem Ergebnis sehr zufrieden. Sie waren überrascht, dass man die Folgen der Betriebsprüfung auch aus einer anderen Gesichtswinkel sehen kann. Der Geschäftsführer wird bei seiner kleinen gesetzlichen Rente erheblich im Alter entlastet. So kann er jetzt seinen Ruhestand planen und seinen Renteneintritt vorbereiten.

 

Der Geschäftsführer hat ein Ersparnis an Prämien für die PKV
von ca. 65.000€

Die Status-oder Betriebsprüfung kann somit auch ein Weg sein, wie man aus der privaten Krankenkasse in die GKV wechseln kann.Es ist aber ein steiniger Weg mit vielen Hürden. Daher empfiehlt sich vorher eine gründliche Analyse und Vorbereitung auf eine solche Prüfung!

Fragen Sie dafür einfach die Rechtsanwälte und Rentenberater 

auf krankenkasse-wechsel-dich.de

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