Sie fragen sich, wie Sie aus der privaten Krankenversicherung herauskommen? Der Bezug von Arbeitslosengeld kann eine Möglichkeit darstellen.
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB 5 sind Personen für die Zeit versicherungspflichtig, in der sie nach SGB 3 Arbeitslosengeld beziehen. Gleiches gilt, sollte der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrfrist o.Ä. ruhen.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB 5 wirkt nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.05.2011 (Aktenzeichen B 12 KR 9/09 R) nur für das Versicherungsverhältnis, für das sie erwirkt wurde. Das ist z.B. das Arbeitsverhältnis vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit. In einem neuen Versicherungsverhältnis können Sie die Befreiung auf Antrag beenden.
Mithilfe des zuvor Erläuterten, ist es möglich zeitgleich mit Bezug von Arbeitslosengeld in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
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