Als Rentner: Raus aus der PKV mit Hilfe der KVdR

Eine der möglichen Wechsel-Varianten für privat Kranken­versicherte

Aufnahme in die KVdR – Kinder helfen die VVZ zu erfüllen

Für privat krankenversicherte Rentner besteht die Möglichkeit in die GKV zu wechseln, indem sie Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden. Für die Aufnahme in die KVdR muss allerdings eine Vorversicherungszeit (VVZ) erfüllt sein. Das Erfüllen dieser VVZ wird durch eine Neuerung im Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz für Rentner mit Kindern deutlich erleichtert. Denn seit dieser Neuerung vom 01.08.2017 werden für jedes Kind 3 Jahre VVZ angerechnet. Dazu zählen sowohl leibliche und adoptierte Kinder, als auch eingeschränkt Stief- und Pflegekinder.

Wer kann diese Neuerung in Anspruch nehmen?

Die Neuregelung gilt für alle Personen, die entweder:

 

Sollte dadurch die notwendige Vorversicherungszeit erfüllt sein, besteht grundsätzlich der Anspruch auf eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR. Für eine Mitgliedschaft in der KVdR dürfen Sie jedoch nicht von der Versicherungspflicht befreit, oder hauptberuflich selbstständig tätig sein. Ob das auf Sie zutrifft? HIER nachzulesen.

Liegt dieser Ausschlussgrund nicht vor und Ihre Mitgliedschaft in der KVdR wird bestätigt, werden Sie rückwirkend zum 01.08.2017 versichert. Daher kann es auch zur Rückforderung der Beitragszuschüsse zur PKV und zur rückwirkenden Forderung von Rentenversicherungsbeiträgen in der KVdR kommen. Die Wechselentscheidung gilt es dementsprechend gut abzuwägen.

Begriffe
kurz
erklärt

Die Vorversicherungszeit (VVZ) in der KVdR

Eine Pflichtversicherung in der KVdR setzt das Erfüllen der VVZ voraus.

Für das Erfüllen der VVZ ist die Rahmenfrist ausschlaggebend. Diese definiert den Zeitraum der VVZ. Sie beginnt mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit der Stellung des Rentenantrags.

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist die zweite Hälfte des Zeitraums der Rahmenfrist von Bedeutung. Ist eine Person 9/10 (90 %) dieses Zeitraums gesetzlich Krankenversichert gewesen, gilt die VVZ als erfüllt.

Zusätzlich kann die VVZ auch durch die Erziehung von Kindern oder die Versicherungszeiten eines verstobenen Ehepartners erreicht werden.

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