Wie einem Selbstständigen, durch eine Anfrage auf krankenkasse-wechsel-dich.de, sprichwörtlich in letzter Minute der Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse gelang.

Ein Fall aus der Praxis.

Anfrage auf krankenkasse-wechsel-dich.de – Stand der Dinge

Am 29.Januar 2018 erreichte die Rentenberater und Rechtsanwälte von krankenkasse-wechsel-dich.de ein Hilferuf. Es ging um einen möglichen Wechsel eines Versicherten aus der privaten Krankenkasse (PKV) in die gesetzliche Krankenkasse (GKV).

Eine besorgte Ehefrau, die selbst 52 Jahre alt ist und mit ihren Kindern in der PKV versichert ist, rief an und teilte uns folgenden Sachverhalt mit.

Ihr Ehegatte ist am 31.01.1955 geboren. Er vollendet am 30.01.2018 um 24.00 Uhr sein 55. Lebensjahr. Er ist selbstständig, zurzeit aber ohne Einkommen. Die Ehefrau wollte wissen, ob und wie ihr Mann noch in die GKV wechseln könne. Da sie selbst auch in der PKV versichert ist, käme ein Wechsel in die GKV über sie nicht in Frage. Ihr Mann war bis jetzt in der gesetzlichen Sozialversicherung mit seiner Tätigkeit versicherungsfrei, hat somit keine Anwartschaften in der Arbeitslosenversicherung erworben.

 

Sie wollte wissen, ob er als Selbstständiger noch eine Möglichkeit hat, aus der PKV in die GKV zu wechseln.

 

Tipp vom Rentenberater und Rechtsanwalt für bis 55-jährige

Grundsätzlich wird jeder Versicherte, der eine abhängige und gegen Arbeitsentgelt bezahlte Beschäftigung aufnimmt, nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Nr. 5 in der GKV versicherungspflichtig.

Diese Versicherungspflicht tritt nicht ein, wenn der Betroffene nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird und wenn er in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und wenn diese Person mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 2 nicht versicherungspflichtig war.

 

Wann sich das Wechselfenster in die GKV endgültig schließt?

Da er und seine Frau in den letzten 5 Jahren vor Vollendung des 55. Lebensjahres nicht ansatzweise versicherungspflichtig in der GKV waren, wäre der normale Weg zurück in die GKV mit Vollendung des 55. Lebensjahres „ quasi vorbei“.

Der „normale“ Weg ist der, dass der Versicherte vor Vollendung seines 55. Lebensjahres eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Ein  Minijob reicht nicht aus.

Für den Ehemann unserer Mandantin bedeutet es:

Er muss, um vor Vollendung seines 55. Lebensjahres aus der PKV herauszukommen, einen versicherungspflichtigen Job aufnehmen. Hinzu kommt das Problem seiner selbstständigen Tätigkeit: Diese muss er nicht zwingend aufgeben. Er kann sie als Nebentätigkeit weiterführen.

Wichtig ist nur, dass er eine versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 20 oder mehr Stunden pro Woche aufnimmt und diese Tätigkeit seine Haupterwerbsquelle für sein Einkommen ist.

Als Mindesteinnahmequelle wird die Hälfte der jeweilig geltenden Bezugsgröße (West – Ost) herangezogen.

In unserem Fall ist es die Bezugsgröße West, sie beträgt 2018 = 3.045€. Somit ist ein Einkommen von mindestens 1522,50€ Brutto, gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nachzuweisen.

 

Fristen, Fristen, Fristen – unbedingt einhalten!

Unsere Mandantin sagte, ihr Mann habe ein Jobangebot.

Nun war Eile geboten:

→ Den Job sofort annehmen und einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen. Dieser muss vor dem 31.01.2018 beginnen, spätestens aber am 30.01.2018.

→ Das angebotene Gehalt erfüllt die Vorgaben der Bezugsgröße.

→ Mit dem Arbeitsvertrag noch am 30.01.2018 bei einer gesetzlichen Krankenkasse der eigenen Wahl anmelden, denn sicher ist sicher!

→ Der Arbeitgeber kann seinen Meldepflichten auch später nachkommen.

Warum war der Fall so brisant?

Es geht um die Frage, wann der betroffene Ehemann das 55. Lebensjahr vollendet?
Ist es der 30.01.2018 um 24.00 Uhr oder der 31.01.2018. Damit entscheidend auch die Anwendung des § 6 Absatz 3 a SGB V, der für den Ehemann katastrophale Folgen gehabt hätte. Das 55. Lebensjahr ist vollendet um 24.00 Uhr des dem betreffenden Geburtstag vorausgehenden Tages, § 26 Absatz 1 SGB X i.V.m. § 187 Absatz 2 BGB.

Faustregel: Die Vollendung des Lebensjahres erfolgt am Vortag des Geburtstages!

Bei der Berechnung des Lebensalters beginnt die Dauer des ersten Lebensjahres ab Beginn des Tages der Geburt.

 

Ein Beispiel:

Ist der Versicherte am 31.01.1955 um 16.30 Uhr geboren, so beginnt sein erstes Lebensjahr am 31.01.1955 um 0.00Uhr.

Sein Geburtsjahr endet mit Ablauf des Tages, der nach seiner kalendarischen Benennung dem Tag der Geburt vorgeht, § 187 Absatz 2 und § 188 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Damit tritt die Vollendung des Geburtsjahres immer mit Ablauf des Vortages vor dem Geburtstag ein, also am 30.01.1956 um 23.59 Uhr usw.

Damit vollendet der Ehemann unserer Mandantin nicht am 30.01.2018 um 8.00 Uhr sein 55. Lebensjahr, sondern erst mit Ablauf des 30.01.2018 um 24.00 Uhr

 

Der Jackpot für den Wechsel als Selbstständiger in die GKV, die Anfrage auf krankenkasse-wechsel-dich.de

Bis zu diesem Datum konnte unser Mandant ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen und in die GKV wechseln – was er tat, dank der Unterstützung der Rentenberater und Anwälte von krankenkasse-wechsel-dich.de

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